VIZEBÜRGERMEISTER

Vertretung des Bürgermeisters (§ 30)
Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister sowohl in seiner Funktion als monokratisches Organ als auch als Vorsitzender des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes vom Vizebürgermeister vertreten.


Der Vertretungsfall der Verhinderung
Verhinderung ist jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, die konkrete Aufgabe wahrzunehmen, deren Erfüllung dem Bürgermeister nach der Gemeindeordnung obliegt. Verhinderungsgründe können vielfältiger Art sein. Der "klassische" Verhinderungsgrund ist die körperliche Abwesenheit.
Ob diese Abwesenheit auf Urlaub, Dienstreise, Krankheit oder anderen Gründen beruht, ist für den Vertretungsfall ohne Bedeutung.
Eine "Verhinderung" trotz Anwesenheit im Amt wird rechtens kaum möglich sein.
Nicht als Verhinderung gilt der Beschluss des Gemeinderates, eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bürgermeisters durchzuführen.


Der Vertretungsfall des Erlöschens des Amtes
Das Amt eines Bürgermeisters erlischt (abgesehen von den Fällen des Ablebens und des Ablaufes der Funktionsperiode):

  • durch Verzicht,
  • wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet,
  • wenn er sich weigert, sein Gelöbnis abzulegen,
  • wenn er - als von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählte Bürgermeister - durch Volksabstimmung abgesetzt wird,
  • wenn ihm - als ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister - ein Mißtrauensvotum ausgesprochen wird.

Reihenfolge der Vertretung
Der Bürgermeister wird vertreten:

  • durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl;
    sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:
    • durch das an Jahren jeweils älteste Gemeindevorstandsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört,
    • durch das an Jahren älteste Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört,
    • durch das an Jahren älteste Gemeinderatsmitglied (ohne Bedachtnahme auf die Zugehörigkeit zu einer Wahlpartei)

Dieser Vertretungsregelung kommt besondere Bedeutung zu, wenn der Bürgermeister einer "Minderheitspartei" angehört, der kein Gemeindevorstandsmandat zusteht und die auch keinen weiteren Gemeinderat stellt. In diesem Falle kommt sogleich dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu.


Keine Bevorzugung des zweiten Vizebürgermeisters
Eine Bevorzugung des zweiten Vizebürgermeisters (oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes) in der Weise, dass der erste Vizebürgermeister von der Vertretung ausgeschlossen wird, ist nicht zulässig.


Tätigwerden ohne Verhinderungsfall
Setzt der Vizebürgermeister, trotzdem ein Verhinderungsfall nicht vorliegt, einen rechtlich erheblichen Akt, dann ist dieser rechtsungültig; so ist beispielsweise eine vom Vizebürgermeister erteilte Vollmacht - da keine Verhinderung des Bürgermeisters im Zeitpunkt der Vollmachterteilung gegeben war - als ungültig anzusehen.